Was bedeutet wiederum der
Artikel 13?
„Die Nutzung
geschützter Inhalte durch Anbieter von Online Content Sharing
Diensten“ Absatz
1, Artikel 13, verpflichtet die Anbieter eine Genehmigung bei den
Inhabern des Werkes einzuholen. Es
müssen Lizenzvereinbarungen mit den Besitzern der Quellen
geschlossen werden.
„Dienste der
Informationsgesellschaft, deren Hauptziel oder eines der Hauptziele
darin besteht, eine große Menge urheberrechtlich geschützter Werke,
welche von seinen Nutzern hochgeladen werden, zu speichern und der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn der Dienst diese zu
Profitzwecken organisiert und fördert.“
Liebe
Leute!
Es
ist realitätsfremd zu glauben, dass es möglich ist mit allen
Rechteinhabern eine Vereinbarung zu treffen. Wenn dies über
Verwertungs-gesellschaften passiert, dann bedeutet dies zusätzliche
Lizenzkosten. Wer
keine Vereinbarung getroffen hat, muss schlicht und ergreifend bei
jedem Upload und bei jedem Bild danach kontrollieren, ob es sich
dabei um ein geschütztes Werk handelt. Der Aufwand, gleichgültig ob
mit Geld oder Zeit verbunden, wäre enorm.
Wer
könnte sich dies hingegen leisten? Konzerne wie Google und Facebook
aber sonst...
Wenn
wir also jetzt einen Upload-Filter installieren, dann sind wir wieder
von wenigen, großen Anbietern abhängig, welche diese Technik
beherrschen und zur Verfügung stellen. Niemand wird in der Lage
sein, seinen eigenen Upload-Filter zu programmieren und installieren.
Die
Folge: Es werden noch mehr Daten über Nutzer und Plattformen
gewonnen. Wenige Anbieter werden die Durchlässigkeit von Inhalten
bestimmen.
Die
endgültige Abstimmung zu Artikel 11 und 13 findet im EU-Parlament,
in Brüssel, vom 25. bis 28. März 2019 statt.
Eine
neue Richtlinie würde danach an die einzelnen Mitgliedsstaaten
weitergegeben und diese hätten dann zwei Jahre Zeit, ein
diesbezügliches, nationales Gesetz zu erschaffen.
Wer
gegen Artikel 11 und 13 demonstrieren und seinen Ärger darüber
kundtun will, hat dazu in Wien am 23. März um 15.30h, am
Christan-Broda-Platz, die passende Gelegenheit.
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